Immanuel Kant: Vom Wesen der Republik und Demokratie

Bei dem Wort „Glückseligkeit“ stellen wir uns heute vielleicht einen seelischen Zustand vor, den eine tiefe Freude, die Erfüllung einer großen Sehnsucht hervorruft. Wenn Immanuel Kant, wie in seiner Betrachtung „Zum ewigen Frieden“ von Glückseligkeit spricht, noch dazu als „allgemeinem Zweck des Publikums“, so meint er einen seelischen Zustand, den gelebte Rechtsstaatlichkeit in den Bürgerinnen und Bürgern eines Staates herbeiführen kann.

Republik und Demokratie

In diesem Zusammenhang bedeutet „Glückseligkeit“ Leben in einer freiheitlichen Ordnung, in Sicherheit vor Willkür, mit Eigentum und damit in Selbständigkeit. Es bedeutet Gleichheit aller Staatsangehöriger vor dem Gesetz, Unabhängigkeit und verläßliche Rechtlichkeit der Rechtsprechung, Unantastbarkeit der Menschenwürde, Füreinander-Eintreten in der Volksgemeinschaft („Brüderlichkeit“), somit Leben in weitgehender Heilheit, Harmonie und innerem Frieden.

Immanuel Kant

Innerer Frieden ist Voraussetzung für äußeren Frieden. Das gilt für das Miteinander der Volksangehörigen, das gilt aber auch für das Nebeneinander der Völker.
Wohlverstandene Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit und damit inneren Frieden verwirklicht – wenn überhaupt –, wie Kant zeigt, ausschließlich ein Rechtsstaat, der seinen Namen verdient, ein Staat mit republikanischer Verfassung. Diese beinhaltet die Gewaltenteilung und ist ein repräsentatives System, d. h. vom Volk gewählte Vertreter nehmen die drei voneinander getrennten und unabhängigen „Gewalten“ wahr, die gesetzgeberische, die ausführende und die rechtsprechende.

Dazu in Gegensatz sieht Kant die „Demokratie“, wörtlich übersetzt die Volksherrschaft. Jede Herrschaft ist Feindin der Freiheit, so auch die Herrschaft des Volkes. Demokratie, im eigentlichen Verstande des Worts, (ist) notwendig ein Despotismus, weil sie eine exekutive Gewalt gründet, da [„wo“] alle über und allenfalls auch wider Einen, (der also nicht miteinstimmt), mithin alle, die doch nicht alle sind, beschließen, welches ein Widerspruch des allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freiheit ist.

Alle Regierungsform nämlich, die nicht repräsentativ ist, ist eigentlich eine Unform, weil der Gesetzgeber in einer und derselben Person zugleich Vollstrecker seines Willens sein kann. Die demokratische Regierungsart – in des Wortes wörtlicher Bedeutung – macht die Gewaltenteilung unmöglich, „weil alles da Herr sein will.“ (Quellennachweis 1. – Seite 107-108)

Inzwischen wird weltweit der Begriff Demokratie mit dem der Republik gleich- und damit eine Unklarheit fortgesetzt, die schon „die alten sogenannten Republiken“ sich „schlechterdings in den Despotismus auflösen“ ließ, „der unter der Obergewalt eines Einzigen noch (der) erträglichste unter allen ist.“ Kant erklärt, es hätte daran gelegen, dass sie das „repräsentative System, in welchem allein eine republikanische Regierungsart möglich“ ist, nicht gekannt hätten. (ebd.)

Zwar gilt für die Demokratie wie für die Republik, dass der Staat Sache des Volkes ist, nach dem Leitspruch Ciceros „res publica res populi“, aber entscheidend für ihre Durchführbarkeit ist ihre Organisationsform. Über sie muß streng gewacht werden. Mag z. B. die westdeutsche Bundesrepublik im republikanischen, also rechtsstaatlichen Sinne als repräsentatives System gegründet worden sein – sie hat diesen Standard längst verloren.

Sie ist zur Parteienoligarchie verkommen, in der die Gewaltenteilung unterlaufen wird, in der es Fraktionszwang, Denk- und Forschungsverbote gibt, in der mehr oder weniger einflussreiche Gesellschaften mit hierarchischer Herrschaftsstruktur ihre Machtziele verfolgen dürfen.

„Der Parteienstaat duldet weder echte Parlamente, noch echte Gerichte, sondern ist eine Despotie einer oligarchischen Führerschaft, stabilisiert mit manchem Mittel, vor allem dem der medialen Propaganda.“

Im Gegensatz zu den Medien, denen man in Deutschland das Recht der freien Rede „im Übermaß und ohne viel Rücksicht auf die Wahrheit“ zugesteht, lässt man es bei den Bürgerinnen und Bürgern nicht zur Wirkung kommen, sind sie doch „als Leser, Hörer und Zuschauer, Untertanen der Mediokratie“ und zur Einhaltung der „political correctness“ angehalten. „Solange man schwer bestraft wird, wenn man bestimmte Meinungen äußert, ist das Land unterdrückt.“ (Quellennachweis 2)

Und wahr ist andererseits bis heute: „Unter den Augen des Gesetzgebers haben sich die Aktiengesellschaften in organisierte Raub- und Betrugsanstalten verwandelt, deren geheime Geschichte mehr Niederträchtigkeit, Ehrlosigkeit und Schurkerei in sich birgt als manches Zuchthaus, nur dass die Räuber hier in Gold statt in Eisen sitzen.“ (Quellennachweis 3)

Und nicht nur die Aktiengesellschaften: Einige wenige international agierende Großkonzerne, insbesondere Chemiegiganten, beherrschen mit allen zu Gebote stehenden Mitteln der Beeinflussung den Markt, beuten die Völker aus, machen sie von sich abhängig und ruinieren deren Leben und Gesundheit unter dem Vorwand, um deren „Bestes“ besorgt zu sein.

Über den inneren Frieden im Staat

Kant sieht die Verwirklichung eines Zustandes öffentlichen Rechtes zwar „nur in einer ins Unendliche fortschreitenden Annäherung“, hofft aber dennoch, dass sie „keine leere Idee, sondern eine Aufgabe“ sei, „die nach und nach aufgelöst, ihrem Ziele … beständig näher kommt.“ Was sich nach der dreisten Inszenierung des „11.9.“ (2001) und den dazugehörenden Lügen in den USA und in den Staaten Europas entwickelt, weist allerdings in entgegengesetzte Richtung: weg vom Rechtsstaat hin zur Weltdiktatur.

Familie und Staat bei Kant

Das richtig ausgedachte Staatssystem an sich selbst führt nicht automatisch zur Freiheit etwa nach einem „Mechanismus der Natur“, den Kant immer wieder bemüht. Freiheit muss jeder Staatsbürger und jede Staatsbürgerin tagtäglich neu erringen und verteidigen, solange ihnen das möglich ist. Wenn erst ein orwellscher Überwachungsstaat errichtet ist, fällt die Befreiung von Fehlentwicklungen äußerst schwer.

Freiheit fällt uns aber auch in einem allerbesten Staatssystem nicht in den Schoß, und wenn sie es täte, sie bliebe nicht aus sich heraus dort. Das verhindert die Unvollkommenheit des menschlichen Selbsterhaltungswillens.

Doch welche Freiheit ist gemeint? Jedenfalls nicht gemeint ist „… die tolle Freiheit“, die sich der ungezügelte Ichmensch herausnimmt, die wir „mit tiefer Verachtung ansehen und als Rohigkeit, Ungeschliffenheit und viehischer Abwürdigung der Menschheit betrachten“ – so Kant. Von einer Freiheit der „Wilden“, „die sich lieber unaufhörlich … balgen,“ von einer Freiheit der Anarchie, in der das „Faustrecht“ des Stärkeren gilt, wie beim weltbeherrschenden Raubkapitalismus, gilt es, sich grundsätzlich zu verabschieden und „sich einem gesetzlichen, vom Volke selbst zu konstituierenden Zwange zu unterwerfen …“ (109)

„Zwang und Befehl“ empfinden hier allerdings nur „das unerzogene Kind und der schlecht erzogene Erwachsene über sich…“ (Quellennachweis 4), was zugleich ein grelles Licht auf heute vielfach anzutreffende Nichterziehung oder Unfähigkeit zur Kindererziehung wirft. Vom Empfinden eines Zwanges befreit, sieht Mathilde Ludendorff die Einzelseele dagegen, sobald sie fähig ist, im anderen Menschen gleiches Recht auf Freiheit wie bei sich selbst zu erkennen, es wahren und sich dafür freiwillig zurücknehmen zu wollen.

Kant fasst seine Forderung nach solcher Sittlichkeit in den Satz zusammen: „Handle so, dass du wollen kannst, deine Maxime solle ein allgemeines Gesetz werden.“ (125) „Die Erfüllung der Forderung des Sittengesetzes darf niemals ,Tugend’ genannt … werden …“ (Quellennachweis 5), Mathilde Ludendorff gilt sie als selbstverständlich einzufordernde Mindestleistung, als „moralischer Nullpunkt“. Über das „Sittengesetz“, das einzuhalten von jedem Menschen gefordert werden muss, geht das Reich der Moral hinaus.

Moral ergibt sich aus den göttlichen Wünschen zum Guten, Wahren und Schönen und entsteht frei, „ursachlos wie Gott selbst“, kann also nicht befohlen werden. Dies ist das Reich wirklicher Freiheit. Die aber liegt im Ich eines jeden Menschen, unabhängig von äußeren Gegebenheiten. Sie will sich aber im Handeln verwirklichen, und dazu braucht und wünscht sie größtmöglichen Freiraum.

Beim Streben nach dem „ewigen Frieden“, der ein Friede des Lebens, nicht des Grabes sein soll, geht es um die Menschenrechte, um eine Sittlichkeit, die die Wahrnehmung der „Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person“ (103) und damit den inneren Frieden ermöglicht. „Zweck des Staates ist die Wirklichkeit des Rechts.“ (Quellennachweis 6)

Dieses Recht zu bewahren, gelingt am ehesten, wenn der Staat überschaubar ist. Überschreitet er eine bestimmte Größe, ist dem Volk zu empfehlen, ihn in kleinere Einheiten aufzugliedern und in einem föderalen System zusammenzuhalten wie in Deutschland, Österreich, der Schweiz. Jede Einheit kann sich in weitere kleinere Einheiten aufgliedern, die nach dem Subsidiaritätsprinzip alle ihre Angelegenheiten, soweit im Rahmen des Gesamtstaates möglich, eigenständig ordnen.

Das verhindert das Empfinden unverständlicher Gängelung, das durch die Anonymität allzu ferner Regierungsgewalten aufkommen kann, die auch die einzelnen Angelegenheiten vor Ort gar nicht beurteilen können.

Besonders wichtig für den inneren Frieden ist auch, dass die Gerichtsbarkeit überschaubar bleibt. In den Vereinigten Staaten von Amerika dürfen sowohl Ankläger wie Angeklagte darauf bestehen, einen Richter ihres Vertrauens zugeteilt zu bekommen, berichtet Schachtschneider. Eine Gerichtsbarkeit mit Richtern, zu denen kein Vertrauen besteht, entbehrt der „Brüderlichkeit“, d. h. der Menschenliebe.

Ein republikanischer Rechtsstaat ist erst dann verwirklicht, wenn sich auch alle kleineren Einheiten in ihm bis hin zu Vereinen, Religions- und anderen Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Verfassungen und Satzungen geben und sich daran halten. Vertikale Hierarchien mit Oberpriestern und Großmeistern, die das freie Denken und die freie Rede der Mitglieder zwecks „Linientreue“ überwachen und gegebenenfalls mit „Exkommunikation“ (Ausschluss) und Rufmord ihre „Untertanen“ disziplinieren wollen, sind beim freiheitlich-rechtsstaatlichen Denken noch nicht angekommen.

Freiheit verwirklichen können nur die Menschen eines Staates, vor allem im täglichen Umgang miteinander, nicht schon der Staat an sich. Der Staat dient den Menschen als Organisationsform, mit Leben müssen sie ihn selbst erfüllen. Staaten im Staate ohne republikanische Rechtsform dürfte der Rechtsstaat nicht dulden. Da gibt es noch viel zu tun in Deutschland, Europa und anderswo auf der Erde.

Über den äußeren Frieden eines Staates

Um zum äußeren Frieden zu kommen, zum Frieden zwischen den Völkern, ist von allen Völkern zuallererst der Satz anzuerkennen: „Es soll kein Friedensschluss für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden.“ (103) Beim Versailler Friedensdiktat 124 Jahre später hatte dieser Satz offenbar noch keine allgemeine Gültigkeit erlangt.

Staat bei Immanuel Kant

Aber auch ein Zusammenschluss aller Menschen in einer „Weltrepublik“ kann nicht der Weg „zum ewigen Frieden“ sein. Kant sieht als unabdingbar notwendig an, dass jedes Volk der Erde sich seinen republikanischen Rechtsstaat schafft und Herrschaft nicht zulässt, weder innen noch von außen, weil jeder Mensch die „Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person“ in sich spürt, den Gottesstolz (Mathilde Ludendorff). Um den Frieden unter den Völkern zu sichern, entwirft Kant den Völkerbund, das Völkerrecht und die Idee, wie „das menschliche Geschlecht endlich einer weltbürgerlichen Verfassung immer näher“ gebracht werden könne. (107)

„Die Idee des Völkerrechts setzt die Absonderung vieler voneinander unabhängiger Staaten voraus“, erklärt Kant. Die Absonderung ermöglicht den Völkern, ihr Leben selbst zu gestalten, birgt aber andererseits die Gefahr in sich, dass sie, um ihre Macht zu vergrößern, zum Mittel des Krieges greifen. Dennoch ist die Absonderung der Volksstaaten voneinander einer „Universalmonarchie“, einem Weltstaat, vorzuziehen, „weil die Gesetze mit dem vergrößerten Umfange der Regierung immer mehr an ihrem Nachdruck einbüßen, und ein seelenloser Despotismus, nachdem er die Keime des Guten ausgerottet hat, zuletzt doch in Anarchie verfällt.“ (118)

Aber die Völkergemeinschaft solle einst dahinkommen, dass „die Rechtsverletzung an einem Platz der Erde an allen gefühlt wird; so ist die Idee eines Weltbürgerrechts keine … überspannte Vorstellung des Rechts.“ (113) Für Mathilde Ludendorff waren Berichte über das Elend des russischen Volkes nach dem ersten Weltkrieg Anlass, den Ursachen dieses Völkerelends, den verbrecherischen Machenschaften von Ideologen, auf den Grund zu gehen, um Abhilfe zu schaffen. Andere dagegen meinen, berechtigt zu sein, sich blind zu stellen, betreffe doch das Elend der Anderen das eigene Volk nicht, und das angesichts der anbrandenden Flut der Armen und Unfreien aus aller Welt auf das eigene Land!

Die Idee des „Europa der Vaterländer“ wäre im Sinne Kants, nicht aber die eines „Bundesstaates Europa“. Die derzeitige Ratspräsidentschaft Deutschlands unter Bundeskanzlerin Angela Merkel zeigt den Willen, in gegenseitiger Achtung ein gedeihliches Miteinander der europäischen Völker zu gestalten. Merkel versteht durch ihre Zugewandtheit, Vertrauen aufzubauen, was international auf hohe Anerkennung stößt. Das kann zwar, muss aber nicht zum Einheitsstaat Europa führen. Zunächst einmal führt es zu einem friedlicheren Miteinander in Europa als je zuvor.

Kant geht auch auf das Asylrecht ein: „Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt sein.“ Unter „Hospitalität“ versteht Kant „Wirtbarkeit“, also Gastfreundschaft. Der „Fremdling“ habe das Recht, bei „seiner Ankunft auf dem Boden eines andern … nicht feindselig behandelt zu werden.

Dieser kann ihn abweisen, wenn es ohne seinen Untergang geschehen kann; solange er aber auf seinem Platz sich friedlich verhält, ihm nicht feindlich begegnen. Es ist kein Gastrecht, worauf dieser Anspruch machen kann … sondern ein Besuchsrecht, welches allen Menschen zusteht … vermöge des Rechts des gemeinschaftlichen Besitzes der Oberfläche der Erde, auf der, als Kugelfläche, sie sich nicht ins Unendliche zerstreuen können, sondern endlich sich doch nebeneinander dulden müssen, ursprünglich aber Niemand an einem Orte der Erde zu sein mehr Recht hat als der Andere.“

Die Natur trenne die Völker jedoch, und zwar durch „Verschiedenheit der Sprachen und der Religionen“, erklärt Kant, wobei er aber das Vereinende der gemeinsamen Abstammung, der gemeinsamen Schicksalsgeschichte und des angestammten Heimat- und Kulturbodens außer Acht lässt. Ein Recht, das äußersten Falles den Besuch von Angehörigen eines fremden Volkes gewährt, war jedoch den christlichen europäischen Eroberern seines Jahrhunderts kein Begriff.

Für sie waren die „Kolonien“ Länder, „die Keinem angehörten; denn die Einwohner rechneten sie für nichts.“ Alle menschliche Niedertracht tobte sich dort aus von „Mächten, die von der Frömmigkeit viel Werks machen und, indem sie Unrecht wie Wasser trinken, sich in der Rechtgläubigkeit für Auserwählte gehalten wissen wollen.“ (113)

Kant würde also auch die Bestimmung des neuen „Grundsatzprogrammes“ der heutigen CDU ablehnen, die Deutschland als „Einwanderungsland“ hinstellt. Die Praxis, jahrzehntelang die verlogene Asylpolitik und damit ungeregelte Masseneinwanderung in Deutschland zuzulassen und gleichzeitig zu behaupten, Deutschland sei kein Einwanderungsland, diese Verlogenheit ist nun durch eine Wahrheit ersetzt, die man dem deutschen Volk inzwischen zumuten zu können glaubt.

Kants Mindestforderung, die gemeinsame Sprache, in diesem Falle Deutsch, wird seit kurzem erhoben, auch dies ein Fortschritt, denn in den vergangenen Jahrzehnten hat man in dem kranken Deutschland noch nicht einmal das zu fordern gewagt, um den Anschein von „Rechtsradikalität“ zu vermeiden. Friedrich Merz verlor in den 90er Jahren mit seiner Forderung, die deutsche „Leitkultur“ in Deutschland zu bewahren, augenblicklich an Ansehen und politischem Einfluss.

Kant Staaten

Mit der Sprachforderung erschöpft sich allerdings auch schon der heute nun doch gewagte „Integrations“-Anspruch an die Fremden, denn für die Ausübung ihrer (abweichenden) Religion, des Islam, ist reichhaltig gesorgt und wird weiter – auch auf Staatskosten – gesorgt werden. Auch der Islam kennt wie alle abrahamitischen Weltreligionen die Auserwähltheit seiner Gläubigen und die „Unreinheit“ der „Ungläubigen“, die benachteiligt, ja getötet werden dürfen, weil sie der eigenen Religion nicht angehören. Seine Organisationsform ist streng hierarchisch bis hinein in die Familie, die zur tödlichen Falle werden kann für Angehörige, die sich zu einem selbstbestimmten Leben erheben wollen.

Wir sind im 20. und 21. Jahrhundert unserer Zeitrechnung Zeuge, wie die Staatsführungen eines Volkes in Folge freiwillig, vielleicht aus Nachlässigkeit, vielleicht aber auch gezielt dessen Selbstbestimmungsrecht preisgeben und sehenden Auges die Landnahme der Fremden zulassen, die ihre Durchsetzungsmacht durch große Nachkommenschaft vermehren, den Rechtsstaat durch die Scharia ersetzen wollen und immer weniger verhohlen Sonderrechte für sich einfordern.

Mit republikanischer Rechtlichkeit hat dieses sträfliche Gewähren-Lassen von deutscher Seite nun wirklich nichts zu tun. Toleranz muss ihre Grenze am Willen zur Bewahrung der rechtsstaatlichen Freiheit finden, wenn sie sich nicht selbst den Boden entziehen will, auf dem allein sie gelebt werden kann.

Kant vergisst auch nicht die Rolle der „Publizität“, der Medien anzusprechen. Medieneinfluss geschieht ja zumindest ebenso stark durch das, was verschwiegen wird, wie durch das, was veröffentlicht wird. Was muss denn verschwiegen werden? Da gibt es z. B. die zu achtenden Grenzen der Privatsphäre. Da gibt es im Werden begriffene Pläne, die nicht von vorn herein zerredet werden sollen. Da gilt es, Vorurteile und Fanatismus in den teils gehirngewaschenen Bevölkerungsgruppen zu bedenken. Verbrechensbekämpfung und der Widerstand gegen Gewaltherrscher bedürfen der zumindest teilweisen Geheimhaltung, wenn sie zum Erfolg führen sollen.

„Eine Maxime“ aber, „die ich nicht darf laut werden lassen, ohne dadurch meine eigene Absicht zugleich zu vereiteln, die durchaus verheimlicht werden muss, wenn sie gelingen soll, und zu der ich mich nicht öffentlich bekennen kann, ohne dass dadurch unausbleiblich der Widerstand aller gegen meinen Vorsatz gereizt werde, kann diese notwendige und allgemeine, mithin a priori einzusehende Gegenbearbeitung aller gegen mich nirgend wovon anders, als von der Ungerechtigkeit her haben, womit sie jedermann bedroht.“ (130)

Dabei hatte Kant die „Hinterlist einer lichtscheuen Politik“ im Auge, deren Maximen aufgedeckt werden könnten, falls man „es nur wagen wollte, dem Philosophen die Publizität der seinen angedeihen zu lassen.“ (134) Nun, Kant gegenüber verschließen sich die Medien heute nicht unbedingt, wohl aber neueren Denkern und Denkerinnen, die die „politisch korrekte“ Linie infrage stellen. Und dann käme es immer noch darauf an, ob sie überhaupt verstanden werden.

Auf alle Fälle gilt:

  • „Alle Maximen, die der Publizität bedürfen (um ihren Zweck nicht zu verfehlen), stimmen mit Recht und Politik vereinigt zusammen.“ Nur, das reicht nicht, um den republikanischen Rechtsstaat in allen Völkern zu errichten und aufrechtzuerhalten. Denn:
  • „Nur der Charakter der Bürger erschafft und erhält den Staat und macht politische und bürgerliche Freiheit möglich. Denn wenn die Weisheit selbst in Person vom Olymp herabstiege und die vollkommenste Verfassung einführte, so müsste sie ja doch Menschen die Ausführung übergeben,“ schreibt Schiller am 13. Juli 1793 an den Erbprinzen Friedrich Christian von Schleswig-Holstein. Der „Charakter der Menschheit“ müsse zuerst „von seinem tiefen Verfall wieder emporgehoben worden“ sein – „eine Arbeit für mehr als ein Jahrhundert!“ –, ehe der „Versuch einer Staatsverbesserung aus Prinzipien“ gelingen könne.

Ein Jahrhundert wird wohl wirklich nicht genügen, um die Völker aus ihrem über 3000-jährigen Niedergang wieder auf die einstige Höhe zu führen. „Solange … der oberste Grundsatz der Staaten von einem empörenden Egoismus zeugt, und solange die Tendenz der Staatsbürger nur auf das physische Wohlsein beschränkt ist, solange – fürchte ich (Schiller) – wird die politische Regeneration, die man so nahe glaubte, nichts als ein schöner philosophischer Traum bleiben.“

Die menschliche Unvollkommenheit ist angeboren. Mit ihr werden die Menschen auch bei besten gesetzgeberischen Absichten immer zu kämpfen haben. Die Frage nach dem Sinn der menschlichen Unvollkommenheit hält Kant als „für uns viel zu hoch, als dass wir unsere Begriffe (von Weisheit) der obersten uns unerforschlichen Macht in theoretischer Absicht unterlegen könnten.“

Wenn das auch dennoch der Philosophin Mathilde Ludendorff gelungen ist, so ist es für die Verwirklichung des Rechtsstaates nicht unbedingt notwendig, spüren wir Menschen doch in uns, die uns angeborene „Gewissheit“, „ein Recht auf Freiheit“ zu haben! (Quellennachweis 7)

Was Idealisten ersehnen, ist die Verwirklichung republikanischer Rechtsstaatlichkeit rund um den Erdball und eines Weltrechts, das alle Völker einhalten. Zu Zeiten, ehe der ägyptische Pharao Amenophis IV., „Echnaton“ genannt (Regierungszeit 1364-47 v. u. Z.), mit Gewalt den Monotheismus einführte und Moses mit seiner „mosaischen Unterscheidung“ (Quellennachweis 8) der Religionen in „wahr und unwahr“ Intoleranz und Glaubensfanatismus in die Welt hineintrug, ehe auf diese Weise gegenseitige Verachtung und Hass unter den Völkern um sich griffen und die neu ausgedachten Herrschergötter ihre Anhänger zu Gewalttaten und überheblicher Mission aufhetzten, mag z. B. das Volk der Atlanter den Menschheitstraum für sich wahr gemacht haben.

Platon läßt in seinen Dialogen den Kritias davon berichten:

„Viele Menschenalter hindurch, solange des Gottes Natur sich in ihnen auswirkte, blieben sie den Gesetzen gehorsam und verleugneten nicht ihre Verwandtschaft mit der Gottheit. Denn ihre Sinnesweise war von sehr hoher Art. Sie waren wahrhaftig und durchaus großherzig; etwaigen Schicksalsschlägen gegenüber sowie im Verkehr miteinander zeigten sie sich sehr gelassen und einsichtsvoll; in ihren Augen hatte nur die Tugend wahren Wert, darum achteten sie die vorhandenen Glücksgüter gering und machten sich nichts aus der Menge Goldes und des übrigen Besitzes, die ihnen eher wie eine Last erschienen.

Weit entfernt also, trunken vom Schwelgen und ihrem Reichtum oder ihrer selbst nicht mächtig zu Fall zu kommen, erkannten sie mit nüchternem Sinn und voller Schärfe, dass all dies äußere Gut nur durch Freundestreue, gepaart mit Tugend, gedeihen könne, dagegen hinschwinden müsse, wenn alle Sorgen und alles Verlangen eben nur dem Besitz zugewendet ist; dann werden auch die Tugenden mit in den Abgrund gerissen …“

Doch auch aus der uns nahen Zeit vor 250 Jahren weiß der englische Captain Cook von den eingeborenen Australiern zu berichten, die bis dahin von dem eurasischen Glaubenswahn unberührt gelebt hatten:

„Sie leben in einer ruhigen Gelassenheit, die nicht durch ungleiche Verhältnisse gestört wird … alles, was wir ihnen gaben, schien ohne Wert für sie zu sein, auch wollten sie sich von nichts, das ihnen gehörte, trennen, ganz gleich, was wir ihnen auch anbieten mochten.“

Sie hatten ihr Leben von sich aus, zwar ohne geschriebene Gesetze, aber dennoch herrschaftsfrei gestaltet. Ein solches Miteinander verwirklicht bis auf den heutigen Tag die Aborigenes-Gruppe, die sich die „wahren Menschen“ nennt, die sich von der widerrechtlich eingedrungenen europäischen Zivilisation der „Veränderten“ nicht ankränkeln ließ. (Quellennachweis 9)

Ihr Leben richtet sich einzig und allein nach dem göttlichen Sinn des Menschenlebens aus, der diesen naturverbundenen Menschen seit vielen Jahrtausenden bekannt ist. Ebenso eigenständig, ja republikanisch geordnet war auch das Zusammenleben in den Matriarchaten, deren Lebensart wir heute noch bei den Minangkabau auf Sumatra studieren können. (Quellennachweis 10)

Von der Pflicht zur republikanischen Rechtlichkeit

Aus dem Gottesstolz, der „Menschheit im Menschen“, der Menschenwürde und ihrem eingeborenen Freiheitsanspruch ergibt sich „ein Grundsatz der moralischen Politik: daß sich ein Volk zu einem Staat nach den alleinigen Rechtsbegriffen der Freiheit und Gleichheit vereinigen solle, und dies Prinzip ist nicht auf Klugheit, sondern auf Pflicht gegründet.“ (127)

Ja, diese Rechtspflicht hat nach Kant so weit zu gehen, dass der Wahlspruch Kaiser Ferdinands I. (†1564) Gültigkeit erhält: „fiat justitia et pereat mundus“, „Gerechtigkeit werde geübt, und sollte die Welt dabei zugrunde gehen.“ Nach Kant haben wir es hier mit einem „wackeren, alle durch Arglist und Gewalt vorgezeichneten krummen Wege abschneidenden Rechtsgrundsatz“ zu tun.

„Dieser Satz will nichts anders sagen: als die politischen Maximen müssen nicht von der aus ihrer Befolgung zu erwartenden Wohlfahrt und Glückseligkeit eines jeden Staats, also nicht vom Zweck, den sich ein jeder derselben zum Gegenstande macht (vom Wollen), als dem obersten (aber empirischen) Prinzip der Staatsweisheit, sondern von dem reinen Begriff der Rechtspflicht (vom Sollen, dessen Prinzip a priori durch reine Vernunft gegeben ist), ausgehen, die physischen Folgen daraus mögen auch sein, welche sie wollen.“ (127)

Es muss sich allerdings um die Gerechtigkeit handeln, die sich auch wirklich an der Menschenwürde ausrichtet, in welcher alle Menschen gleich sind. Gesetze, die ihr widersprechen wie solche, die die Forschungs- und Redefreiheit einschränken, die zum Nutzen einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder zur Unterdrückung einer anderen erdacht sind, haben mit republikanisch verstandenem Recht nichts gemein und sind zu streichen.

„Das Recht der Menschen muss heilig gehalten werden … Man kann hier nicht halbieren, und das Mittelding eines pragmatisch-bedingten Rechts (zwischen Recht und Nutzen) aussinnen, sondern alle Politik muss ihre Knie vor dem Erstern beugen …“ (129)

Solange sie sich dem verweigert, sich immer mehr zu „pragmatisch bedingtem Recht“ herbeilässt und die schwer errungenen republikanischen Rechtsgrundsätze aufweicht, solange darf es keinen Frieden geben. Einem solchen Treiben den Kampf anzusagen – freilich in aller republikanischer, menschenwürdiger Form –, ist Pflicht, wenn anders wir nicht zum „ewigen Frieden“ des Friedhofs gelangen wollen, auf dem „Glückseligkeit“ nicht mehr empfunden werden kann. Daher ist der Ruf Ulrich von Huttens für uns nach wie vor alles andere als leerer Schall: „Es lebe die Freiheit!“

Quellennachweise:

(Anmerkung der Redaktion: Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf den ersten Quellennachweis und geben die jeweiligen Seitenzahlen des Werkes an)

1. Immanuel Kant, Zum ewigen Frieden, 1795, in: Band 6 der Gesamtausgabe der Werke Kants, Mundus Verlag 2000, Seitenzahlen in Klammern
2. Karl Albrecht Schachtschneider, Rechtsstaatlichkeit als Grundlage des inneren und äußeren Friedens, 2007
3. Rudolf Jehring, Rechtsgelehrter, Am heiligen Quell deutscher Kraft, 4. Jahrgang 1933/34, S. 475
4. Mathilde Ludendorff, Erlösung von Jesu Christo, Pähl 1957, S. 278
5. ebd.
6. Schachtschneider, a. a. O.
7. Mathilde Ludendorff, Unnahbarkeit des Vollendeten, Pähl 1961, S. 145-146
8. Jan Assmann, Moses der Ägypter, Fischer Frankfurt am Main 2004
9. Marlo Morgan, Traumfänger, München 1998
10. Heide Göttner-Abendroth, Das Matriarchat II,1, Kohlhammer, 1999

Heidrun Beißwenger