Hugo Grotius: Drei Bücher über das Recht des Krieges und Friedens

Das umfangreiche Hauptwerk von Hugo Grotius (1583-1645) handelt vom Naturrecht, Völkerrecht und öffentlichen Recht. Es ist kein Werk, „was alle weitere Forschung unnütz machte“, sondern „etwas, wovon man ausgehen kann“ (Luden 196). Auch Grotius selbst sah das so: Er wollte nur ein Fundament legen.

Tatsächlich wurden das Völkerrecht und das öffentliche Recht bis heute weiterentwickelt, während das Naturrecht seit Kant und Hegel in der Ethik und Rechtsphilosophie aufging.

"Es ist ein schwer zugängliches Buch. Aber wer es mit Hingabe durcharbeitet, wird den großartigen Entwurf, die Schönheit der Sprache und des Aufbaus dieses Kunstwerkes bewundern, das, in klassischer wie in christlicher Sphäre sich bewegend, einen Eindruck hinterläßt wie Dantes ‚Göttliche Komödie’" (Eysinga 93).

Hugo Grotius

Im Nürnberger Prozeß bezogen sich sowohl die Anklagebehörde als auch ein Verteidiger, der allerdings selektiv zitierte, auf das Buch, das die Katholische Kirche im Gegensatz zu drei theologischen Werken des Grotius nicht auf den Index gesetzt hatte.

Grotius behandelt folgende Fragen:

  • Gibt es einen gerechten Krieg?
  • Aus welchen Ursachen kann ein Krieg entstehen?
  • Was ist im Krieg erlaubt?
  • Welche Verträge werden im Krieg geschlossen?
  • Welche Arten von Frieden gibt es?

Er belegt seine Auffassung vor allem mit historischen Beispielen, die er der antiken Geschichtsschreibung entnimmt. Daß Grotius alles von seinem christlichen Standpunkt aus beurteilt, ist für ihn selbstverständlich. Das, "was der vernünftigen Natur und Gemeinschaft widerstreitet", bezeichnet er als "Unrecht" (I 88).

"Eine gerechte Ursache zum Kriege kann nur eine Rechtsverletzung abgeben" (I 217). Das bedeutet für Grotius: Ein Land darf sich verteidigen, wenn es angegriffen wird; es darf sich zurückholen, was ihm genommen wurde; und es darf Rechtsbrüche bestrafen. Es gibt "keine Verbindlichkeit zu einem ungerechten Kriege" (I 473).

"In der engeren und auf die Sache selbst bezogenen Bedeutung kann ein Krieg nicht von beiden Seiten gerecht sein, weil die moralische Macht zu Entgegengesetztem, z. B. zum Handeln und zum Verhindern, aus der Natur der Sache nicht folgen kann. Aber wohl kann es kommen, dass keiner der Kriegführenden unrecht handelt; denn unrecht handelt Niemand, der nicht auch weiss, dass er eine ungerechte Sache betreibt, und Viele wissen dies nicht" (II 153).

Zu Migration und Asyl: "Dass man nicht in Masse auswandern dürfe, ergiebt sich klar aus dem Zwecke, welcher dem Rechte seinen Inhalt giebt. Denn wäre dies gestattet, so könnte die bürgerliche Gesellschaft nicht bestehen. Anders verhält es sich mit der Entfernung Einzelner, so wie aus dem Flusse Wasser schöpfen nicht dasselbe ist, wie den Fluss ableiten" (I 313). " A s y l e […] kommen nur denen zu gut, welche mit Unrecht verfolgt werden, nicht aber denen, welche sich gegen die menschliche Gesellschaft oder Einzelne vergangen haben" (II 116).

Auch ein König dürfe bestehende Gesetze nicht "ohne hinreichenden Grund" aufheben (I 453), meint Grotius.

Gedanken können nicht bestraft werden. "Dies hindert jedoch nicht, dass innerliche Handlungen berücksichtigt werden, wenn sie auf äussere Einfluss haben, nicht um ihretwillen, sondern um der letzteren willen, welche danach ihre Zurechnung empfangen" (II 70).

Das bedeutet: Wer schlecht über jemand denkt, wird nicht zur Rechenschaft gezogen. Doch wenn er aufgrund seiner Gedanken eine Straftat begeht, können bei der Zumessung des Strafmaßes diese Gedanken eine Rolle spielen, etwa bei der Frage, ob er überhaupt schuldfähig ist.

"Allein das, was das strenge Recht gestattet, ist deshalb […] nicht in jeder Beziehung erlaubt; denn oft gestattet die Liebe des Nächsten nicht, dass man von seinem Rechte vollen Gebrauch mache" (II 192).

Das ist die Grundhaltung des Grotius: Es gibt höhere Maßstäbe des Handelns als das, was die Gesetze erlauben. Grotius nennt in dieser Hinsicht mit Seneca auch die Scham, die er als "Billigkeit" interpretiert (II 338), sowie die "natürliche Vernunft" (II 362) und das Wohlwollen gegenüber andern als allgemeine Grundeinstellung: "Denn von Natur haben alle Menschen ein Interesse für das Wohl der Anderen" (II 403).

"Gott hat das vollste Eigenthumsrecht über uns, aber wir nicht über unsere Mitmenschen […]. Und selbst Gott, der nach seinem Recht der Herr über die Menschen ist, pflegt wegen weniger Guten eine grosse Masse Schuldiger zu verschonen und zeigt damit die Billigkeit seines Richteramtes, wie das Gespräch Gottes mit Abraham über die Sodomiter klar ergiebt [vgl. Gen 18,16-33]. Aus diesen allgemeinen Regeln kann man abnehmen, wie viel nach dem Naturrecht gegen die Feinde erlaubt ist" (II 193).

Merkwürdig ist die Auffassung des Grotius, daß man Kinder und geistig Behinderte belügen dürfe. Er begründet das damit, daß sie nicht urteilen können und "deshalb […] hierin nicht verletzt werden können" (II 208).

© Gunthard Rudolf Heller, 2019

Literaturverzeichnis

DIE BIBEL – Die Heilige Schrift des Alten und Neuen Bundes, Freiburg/Basel/Wien, Freiburg im Breisgau 201976

EYSINGA, W. J. M. Van: Hugo Grotius – Eine biographische Skizze, Deutsch von Frau Plemp van Duiveland, Basel 1952

GANSLANDT, Herbert R.: Grotius, Hugo, in: Enzyklopädie Philosophie und Wissenschaftstheorie, hg. v. Jürgen Mittelstraß, Stuttgart/Weimar 2004, Bd. 1, S. 820f

  • Naturrecht, in: a.a.O., Bd. 2, S. 974-977

GROTIUS, Hugo: Drei Bücher über das Recht des Krieges und Friedens in welchem das Natur- und Völkerrecht und das Wichtigste aus dem öffentlichen Recht erklärt werden, 2 Bände, Nachdruck der Ausgabe Berlin 1869, o.O. 2007

HOFFMANN-LOERZER, Günter: De iure belli ac pacis, in: Lexikon der philosophischen Werke, hg. v. Franco Volpi und Julian Nida-Rümelin, Stuttgart 1988, S. 111f

LUDEN, Heinrich: Hugo Grotius nach seinen Schicksalen und Schriften, Berlin 1806, Nachdruck London 2018

MEYERS ENZYKLOPÄDISCHES LEXIKON, 25 Bände, Mannheim/Wien/Zürich 91980/81

DER NÜRNBERGER PROZESS GEGEN DIE HAUPTKRIEGSVERBRECHER vom 14. November 1945 – 1. Oktober 1946, 23 Bände, Nürnberg 1949

SCHICKEL, Joachim: Hugo Grotius, in: Kindlers neues Literatur-Lexikon, hg. v. Walter Jens, München 1996, Bd. 6, S. 943f

WOLF, Hubert: INDEX – Der Vatikan und die verbotenen Bücher, München 2007

Gunthard Heller