Mietrecht: Lärmbelästigung & Ruhestörung durch Nachbarn

Fühlen Sie sich durch eine Lärmbelästigung / Ruhestörung von Nachbarn in Ihrer Wohnqualität eingeschränkt? Zerren Krach und Lärm an Ihren Nerven? Dann sollten Sie sich über die Rechte und Pflichten des Mietrechts informieren, denn Mieter müssen unangemessene Geräuschbelastungen nicht tatenlos hinnehmen.

Lärmbelästigung Ruhestörung durch NachbarnDa Ruhestörungen und Lärmbelästigungen zu den Top 10 unter den Streitpunkten zwischen Mietern stehen, geben wir Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Regeln.

Sie soll Ihnen helfen einzuschätzen, ob und was Sie gegen den Lärm unternehmen können.

Da jede Lärmbelästigung individuell ist, sollten Sie sich für Ihren speziellen Fall Hilfe vom Anwalt oder dem Deutschen Mieterbund holen – d. h. eine kompetente Rechtsberatung aufsuchen.

Die folgenden Informationen wurden zwar gewissenhaft recherchiert – wir geben jedoch keine Gewähr für die aktuelle Richtigkeit oder Gültigkeit (Stand März 2015).

Was versteht man unter einer Ruhestörung / Lärmbelästigung?

Zunächst muss man festhalten, dass nicht jede Art von Geräuschbelästigung als Ruhestörung oder Lärmbelästigung zählt. Menschen sind hier in ihrer Empfindlichkeit sehr unterschiedlich und es gibt auch erlaubte – oder zu duldende – Ruhestörungen (wie gelegentlicher Kinderlärm oder bellende Hunde), die man hinnehmen muss. Im deutschen Recht sind einige Standards geregelt, die im Folgenden aufgezählt werden. Damit sollten Sie grob einschätzen können, ob die Art Ihrer Lärmbelästigung zu dulden ist oder ob Sie sich dagegen wehren können.

Beispiele für Ruhestörungen können sein …:

  • Lärm von Maschinen oder Fahrzeugen aller Art
  • Geschrei – langer Streit
  • Lärm von Tieren
  • Laute Musik, TV

Auch die Lage der Wohnung spielt eine Rolle. So können äußere Umstände wie viel befahrene Straßen, Einflugschneisen, Gaststätten, Stadien oft nicht "abgestellt" oder vermieden werden. Dann zählen derartige Geräuschbelästigungen nicht als klassische Ruhestörung, vor allem dann nicht, wenn dem Mieter diese Umstände beim Einzug bekannt waren.

Was können Betroffene gegen Lärmbelästigung / Ruhestörung tun?

Was gegen Lärmbelästigung / Ruhestörung tun?Als Erstes bietet sich immer ein freundliches Gespräch zwischen den Betroffenen an. Viele Verursacher zeigen sich einsichtig, wenn sie Feedback bekommen, welches Geräusch außerhalb der Wohnung zu laut wahrgenommen wird.

Kommt man zu keinem Konsens mit dem Verursacher, kann im nächsten Schritt der Vermieter eingeschaltet werden. Man gibt dort eine schriftliche Beschwerde mit genauer Beschreibung (Art des Lärms, Lautstärke, Zeiten etc.) ab. Denn der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Sie Ihre Wohnung vertragsgemäß nutzen können. Er muss sich darum kümmern, wenn unzumutbare Lärmbelästigungen auftreten. Er kann den Verursacher abmahnen oder im Extremfall sogar fristlos kündigen.

Hilft das alles nichts, kann im Einzelfall die Polizei weiterhelfen. Falls sich die Ruhestörungen auch damit nicht abschalten lassen, hilft immer noch der Gang zum Anwalt bzw. eine Klärung des Falls vor Gericht. Ist die Dauer und Intensität des Lärms sehr stark, haben Sie u. U. auch das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Welche Regeln gelten bei Lärmbelästigung / Ruhestörung?

Im Folgenden zähle ich einige Beispiele auf – vielleicht ist Ihr Fall ebenfalls vertreten.

1. Nachtruhe: Ein Recht auf Ruhe!

Die Zeiten zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens gehören zur "Nachtruhe". Hier darf der Geräuschpegel Zimmerlautstärke nicht überschreiten, d. h., er darf nicht außerhalb der Wohnung hörbar sein. Dies gilt nicht für die Mittagszeit (13.00 bis 15.00 Uhr) – hier sind nur wenige Lärmquellen nicht erlaubt.

Lärmbelästigung und Ruhestörung im Mietrecht2. Laute Musik – Feste feiern

Bei lauter Musik oder Festen ist grundsätzlich die Nachtruhe einzuhalten. Ein Recht "laut zu feiern" – egal wie oft – gibt es nicht. Wer länger feiern will, sollte sich mit den Nachbarn absprechen. Nur wenn sie tolerant genug sind, kann man sich hier Ausnahmen erlauben.

3. Ist Instrumente zu spielen Lärmbelästigung?

Grundsätzlich haben Mieter das Recht ca. 2 Stunden pro Tag in der Wohnung zu musizieren. Hier kann es aber zusätzlich weitere Einschränkungen – z. B. bei sehr lauten Instrumenten wie einem Schlagzeug (max. 45 Minuten pro Tag) – geben. Ein generelles Musikverbot – z. B. im Mietvertrag – ist ungültig.

4. Kinderlärm als Ruhestörung?

Bei Kinderlärm sollte man sehr tolerant sein, denn in den meisten Fällen muss man das Lachen, Weinen, Kreischen oder Toben von Kindern hinnehmen. Je jünger die Kinder sind, desto toleranter sollte man sein (AG Oberhausen, 10.04.2001; 32 C 608/00). Eltern sollten hingegen darauf achten, dass ihre Kinder während der üblichen Ruhezeiten (mittags von 13-15 Uhr; abends ab 22 Uhr bis morgens um 7 Uhr) möglichst ruhig sind. Nicht vermeidbare Geräusche – wie das nächtliche Geschrei eines Säuglings – müssen auch während der Nachtruhe hingenommen werden.

5. Ruhestörung durch TV, Radio oder Stereoanlage

Grundsätzlich dürfen TVs, Radios oder Stereoanlagen zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Dies allerdings nur in Zimmerlautstärke, d. h., es dürfen keine (bzw. nur sehr leise) Geräusche außerhalb der eigenen Wohnung hörbar sein. Die Auslegung – wie laut Zimmerlautstärke ist – wird tagsüber noch recht tolerant eingeschätzt, während der Nachtruhe jedoch sehr streng. In der Nacht sollten keine Geräusche außerhalb der Wohnung mehr hörbar sein.

Ruhestörung Lärmbelästigung durch Tiere6. Lärmbelästigung durch Tiere

Lärmbelästigungen durch Tiere (z. B. Hundegebell, Papagei krächzen, Krähen eines Hahns etc.) muss im zumutbaren Rahmen hingenommen werden. Hier sind die Grenzen fließend, d. h. ab einer bestimmten Dauer und Intensität kann das durchaus beanstandet werden (z. B. das nächtelange Jaulen eines Hundes).

Auch hier zählt die Lage der Wohnung. Auf dem Land sind natürliche Tiergeräusche (wie das Quaken von Fröschen) erwartbar und damit hinzunehmen – in einem Wohnhaus dagegen nicht unbedingt.

7. Wann sind Wohngeräusche Lärmbelästigungen?

Bei Mehrfamilienhäusern sind sogenannte "Wohngeräusche" (wie Gehen, Wäsche waschen, Klopfen etc.) erwartbar, kaum vermeidbar und müssen im Allgemeinen geduldet werden. Denn auch der Betrieb von (lauteren) Maschinen – wie Staubsaugern, Waschmaschinen, Trocknern, Föhn etc. – ist immer grundsätzlich erlaubt. Selbst das regelmäßige Schlagen von Pendeluhren gehört nach der Auffassung des AG Spandau (8 C13/03) zu den zumutbaren Geräuschquellen.

Auch kurze Streitereien zu jeder Tageszeit aus der Nachbarwohnung gelten als "sozial adäquat" und müssen hingenommen werden. Längere Streits (d. h. mehr als eine halbe Stunde während der Nachtruhe) können wiederum als Lärmbelästigung gelten (AG Düsseldorf 302 OWi/904 Js 708/91).

Laute Geräusche beim Geschlechtsverkehr während der Nachtruhe – wie lautes Stöhnen, Bettquietschen, Grunzen etc. – müssen von Mietern vermieden bzw. brauchen nicht toleriert zu werden.

Müllcontainer und Abfallsammelbehälter dürfen zwischen 20.00 und 7.00 Uhr nicht genutzt werden.

8. Sonderregeln an Sonn- und Feiertagen beachten

An Sonn- und Feiertagen gelten verstärkte Lärmschutzregelungen. So dürfen beispielsweise, aufgrund der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, an Sonn- und Feiertagen Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer in Wohngebieten nicht mehr benutzt werden. Auch Bauarbeiten im Haus oder in der Nachbarschaft sind verboten.

9. Baulärm, Maschinenlärm und Fluglärm

Lärmbelästigung Ruhestörung BaulärmFluglärm in der Nähe von Flughäfen ist erwartbar und daher hinzunehmen. Allerdings kann hier ein Abschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete bis zu 10% in Anspruch genommen werden. Außerdem kann man die Miete mindern, wenn der Fluglärm nicht erwartbar war oder vom Vermieter verschwiegen wurde.

Baulärm außerhalb der Wohnung kann ebenfalls ein Mietminderungsgrund sein, selbst dann, wenn der Vermieter nichts damit zu tun hat. Waren die Bauarbeiten hingegen bei Vertragsabschluss zu erwarten, darf die Miete nicht gemindert werden (LG Berlin WuM 2007,386).

Lärm von Bauarbeiten innerhalb des Wohngebäudes (von Handwerkern oder dem Vermieter) müssen nur an Werktagen außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten geduldet werden.

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung weisen besondere Ruhezeiten aus. Danach dürfen beispielsweise motorbetriebene Geräte, wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Kantenschneider, Heckenscheren usw. werktags nicht vor 7.00 Uhr und nicht nach 20.00 Uhr betrieben werden – an Sonn- und Feiertagen gar nicht.

Sehr laute Geräte – wie Laubbläser – dürfen teilweise nur werktags von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 bis 17.00 Uhr verwendet werden. Außerdem können die kommunalen Verordnungen – je nach Wohngegend – sehr unterschiedlich sein. Manche erlauben lautes Rasenmähen nur bis 19.00 Uhr.

10. Lärmbelästigung durch Gaststätten und Diskotheken

Was als Lärmbelästigung bei nah gelegenen Gaststätten und Diskotheken gilt, muss im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich sollte hier jedoch auch die Nachtruhe – d. h. keine übermäßige Ruhestörung nach 22.00 Uhr – gelten. Auch "sekundäre Geräusche" wie das laute Schlagen von Autotüren, das Grölen von Besoffenen, laute Gespräche der Kneipenbesucher etc. müssen zur Nachtruhe nicht hingenommen werden. Anderes gilt nur dann, wenn dieser Lärm in dem betroffenen Wohngebiet allgemein üblich und erwartbar ist.

Bei extremeren Lärmbelästigungen kann man eine Mietminderung durch den Anwalt prüfen lassen. In einigen Fällen wurden Gaststätten oder Diskotheken nach dauerhaften Beschwerden der Anwohner auch die Konzession entzogen.

Damit bin ich mit meinen Beispielen zu Ruhestörungen und Lärmbelästigungen am Ende. Ich hoffe Sie konnten ein hinreichend ähnliches Beispiel finden, das Ihnen eine ungefähre Orientierung gibt, ob Sie sich wehren können oder nicht.

Falls Sie noch weitere Beispiele kennen, können Sie diese gerne unterhalb des Artikels als Kommentare hinterlassen.

Redaktionstipp: Zwischen Mietern und Vermieter kommt es immer wieder zu Problemen. Im Streitfall sollte man wissen, was das Mietrecht sagt. Hierzu haben wir für Sie typische Themen gesammelt, die zwischen Mietern und Vermietern immer wieder zu Ärger führen. In dieser Rubrik finden Sie viele allgemeine Ratgeber und Tipps rund ums Wohnen / Mietrecht.

Unsere Ratgebersammlung hierzu finden Sie in der Rubrik "Wohnen und Mietrecht" (Link)

Viel Erfolg beim Abstellen von Lärmbelästigungen und Ruhestörungen!

Heiko Diadesopulus