Mietrecht Haustiere: Welche Tiere darf ein Mieter halten?

In deutschen Wohnungen werden mittlerweile rund 22,2 Millionen Tiere gehalten. Allein in Deutschland geben Tierbesitzer Jahr für Jahr über 2 Milliarden Euro für Fertignahrung und andere Bedarfsmittel aus. Man trifft alle denkbaren Gattungen in deutschen Mietwohnungen an.

Schlangen, Leguane, Riesenspinnen, Kröten, Ratten – Hund und Katze sind in dieser exotischen Auswahl von Haustieren noch das Normalste.

Tierliebhabern liegen ihre kleinen Schützlinge meist sehr am Herzen. Aber was soll man machen, wenn der Vermieter oder die Nachbarn die eigenen Vorlieben nicht teilen? Was sollte man nach dem Mietrecht beachten, wenn man ein Haustier halten will?

Haustiere Hund MietrechtDa es immer wieder zu Streits zum Thema "Haustiere in der Wohnung" kommt, habe ich einige häufig gestellte Fragen herausgesucht. Dieses FAQ kann Ihnen keinen umfassenden Überblick über das Mietrecht geben, aber über einige zentrale Punkte informieren.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel wird nicht ständig inhaltlich gepflegt, d. h. einige Inhalte und Aussagen können sich im Mietrecht zu Haustieren ändern. Im Zweifelsfall fragen Sie daher am Besten beim örtlichen Mieterverein oder einem Anwalt nach.

1. Mietrecht: Dürfen Haustiere im Mietvertrag generell verboten werden?

Nein! Ein generelles Verbot der Tierhaltung ist in deutschen Mietverträgen nicht erlaubt. Sollten Sie einen derartigen Vertrag unterschrieben haben oder angeboten bekommen, können Sie getrost davon ausgehen, dass dieser Passus des Vertrages unwirksam ist.

Allerdings enthält das Mietrecht keine Erlaubnis, jedes Tier in der Wohnung halten zu dürfen. Manche Tiere müssen vom Vermieter (Nachbarn etc.) explizit erlaubt werden, andere Tiere darf man auch ohne jegliche Erlaubnis halten.

2. Welche Haustiere darf ein Mieter immer halten?

Kleintiere wie Nagetiere, Vögel, Zierfische usw. darf der Mieter immer in seiner Wohnung halten, egal was im Vertrag steht. Bei der Kleintierhaltung muss der Vermieter noch nicht einmal um Erlaubnis gefragt werden. Dies gilt aber nur, wenn der Vermieter, der Mietbewohner oder die Nachbarn durch die Haltung von Kleintieren nicht belästigt werden (durch Lautstärke, Dreck etc.).

Als Kleintiere – die immer gehalten werden dürfen – gelten meist folgende Tierarten: Goldhamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Schildkröten, Aquarienfische, Wellensittiche, Chihuahuas, Chinchillas, Elstern, Leguane, Yorkshireterrier (gelten nicht als Hunde, da sie zu winzig sind und mehr krächzen als bellen).

Wer bei Vögeln auf Nummer sicher gehen will, muss jedoch seinen kleinen Liebling im Käfig halten und darauf achten, dass der Vogel entsprechend leise ist.

Haustier Katze Mietrecht Haustiere3. Mietrecht: Welche Tierarten können verboten werden?

Tierarten, die von einem Vermieter verboten werden können, sind beispielsweise: Hunde, Ratten, Frettchen, Papageien, Kakadus, Schweine, Schlangen (siehe auch Punkt 4).

Bei Katzen sind sich die Gerichte nicht vollends einig. Das Hamburger Landgericht sieht Katzen als Kleintiere an, die jederzeit gehalten werden dürfen.

Aber diese Sichtweise wird nicht von jedem deutschen Gericht geteilt. Im Zweifelsfall muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden.

4. Mietrecht: Welche Tierarten sind besonders problematisch?

Tierarten, die besonders problematisch sind: Kampfhunde, Gift- oder Würgeschlangen, Krokodile, Alligatoren, größere Raubkatzen, Skorpione und Riesenspinnen.

Sollten Sie ein Freund dieser Tierarten sein, können Sie nur hoffen einen sehr toleranten Vermieter zu haben. Außerdem müssen Sie darauf achten, dass diese Tiere artgerecht und sicher gehalten werden.

5. Kann der Vermieter die Haltung von Haustieren nachträglich verbieten?

Ist die Tierhaltung nicht verboten oder hat der Vermieter seine Erlaubnis erteilt, kann er sich das im Laufe des Mietverhältnisses nicht plötzlich anders überlegen. Diese Erlaubnis ohne wichtigen Grund wieder aufzuheben, ist nicht zulässig. Wenn es aber zu erheblichen Störungen oder Belästigungen für die Mitbewohner kommt, muss der Vermieter einschreiten.

Beispiele für korrekte, nachträgliche Verbote von Haustieren nach dem Mietrecht:

  • Gefahr durch Hunde für Nachbarn oder Angst der Nachbarn vor Tieren
  • ständige Lärmstörungen durch Gebell oder Geräusche des Haustiers
  • Geruchsbelästigungen durch das Haustier
  • ständige Verschmutzungen im Hausflur oder Treppenhaus

6. Mietrecht: Darf der Vermieter die Anzahl der Haustiere bestimmen?

Vertragliche Vorgaben, wonach die Haustierhaltung auf eine Katze oder einen Hund pro Wohnung beschränkt ist, sind wirksam. Das Argument – die Haltung eines einzelnen Tieres sei nicht artgerecht – zählt zumindest in Mehrfamilienhäusern nicht.

7. Hundehaltung verboten: Darf mich trotzdem ein Freund mit Hund besuchen?

Ja – Ihr Besucher kann jederzeit seinen Hund mit in Ihre Wohnung bringen. Dies ist auch dann ausdrücklich gestattet, wenn der Mietvertrag Tierhaltung verbietet.

8. Mietvertrag mit Erlaubnisvorbehalt des Vermieters

Steht im Mietvertrag, dass die Anschaffung eines Haustieres der Zustimmung des Vermieters bedarf, so ist diese Klausel wirksam. Diese Klausel gilt jedoch nicht für die in Punkt 2 genannten Kleintiere.

Diese Klausel besagt implizit jedoch auch, dass der Vermieter grundsätzlich einer Tierhaltung zustimmt. Diese kann er nur dann verwehren, wenn gewichtige Gründe dagegen sprechen. Solche Gründe können z. B. in der Art oder Größe des Hundes (z. B. Bullterrier) liegen. Er darf die Tierhaltung also nicht willkürlich verbieten. Wenn er anderen Mietern im Haus die Hundehaltung erlaubt, so muss dies prinzipiell auch für Sie gelten.

Soweit zum allgemeinen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten als Tierbesitzer. Sollten Sie noch spezielle Fragen haben, fragen Sie am besten bei der nächsten Zweigstelle des Deutschen Mieterbundes nach.

Viel Freude mit Ihrem Haustier!

Heiko Wahn