Mieter: Wie laut darf der Nachbar sein?

laute NachbarnKrach und Lärm sind eine der häufigsten Ursachen für den Streit unter Mietern. Die Toleranzschwelle (d.h., was unter Lärm zu verstehen ist bzw. wann der Nachbar laut sein darf) ist sehr unterschiedlich ausgeprägt. Bevor man einen Streit vom Zaun bricht, sollte man genau die Rechte und Pflichten für Mieter kennen. Informieren Sie sich in diesem Artikel darüber, was bezüglich des „Geräuschpegels“ zu beachten ist.

Feste und Feiern

Lautstärke feiernFeste zu feiern ist jedem Mieter grundsätzlich erlaubt, sofern er auf die Nachbarn Rücksicht nimmt. Bei Festen ist zu beachten, dass diese nur bis 22.00 Uhr „laut“ sein dürfen und danach der Geräuschpegel auf Zimmerlautstärke reduziert werden muss.

Ein Gewohnheitsrecht wie „einmal im Jahr darf jeder so richtig auf die Pauke hauen“ gibt es nicht.

Dies gilt auch für besondere Anlässe wie Geburtstage oder Hochzeitsfeiern – auch hier müssen die Feiernden ab 22.00 Uhr auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. Rücksichtslosen Partyhengsten können rechtliche Konsequenzen drohen, die von Abmahnungen über Bußgelder bis hin zur Kündigung reichen.

Falls Sie also einmal etwas ausgiebiger feiern wollen, klären Sie dies am besten schon im Vorfeld mit Ihren Nachbarn ab. Diese rechtlichen Vorgaben können nur durch das Einverständnis von toleranten Nachbarn modifiziert werden, d.h., wenn Ihre Nachbarn außerhalb dieser Zeiten einen erhöhten Geräuschpegel akzeptieren, können Sie sich glücklich schätzen.

Hausmusik

Das Musizieren in Mietwohnungen ist grundsätzlich erlaubt. Ein generelles Musizierverbot kann weder über den Mietvertrag noch über die Hausordnung ausgesprochen werden. Allerdings muss der Musizierende auf eine angemessene Lautstärke beim Üben achten. Diese kann nur im Einzelfall aufgrund der Hellhörigkeit der Gebäude, den vorhandenen Schallschutzmaßnahmen, am Pegel der Umgebungsgeräusche und anhand der Art des Musizierens bestimmt werden.

Zulässig ist, dass im Mietvertrag das Musizieren zeitlich eingeschränkt wird. So können dort z.B. bestimmte Ruhezeiten vorgeschrieben werden, an denen sich der Musiker zu orientieren hat.

TV und Radio

Jeder Mieter hat das Recht Fernseher, Radio, Plattenspieler, Tonband oder CD-Player in seiner Wohnung zu benutzen. Ein Verbot dieser Geräte ist rechtlich unzulässig. Auch hier ist darauf zu achten, dass ab 22.00 Uhr die Geräte auf Zimmerlautstärke einzustellen sind.

Zimmerlautstärke bedeutet, dass außerhalb der eigenen Wohnung praktisch nichts mehr zu hören sein darf. Rechtlich zulässig ist ebenfalls, dass dem Mieter bestimmte Ruhezeiten im Mietvertrag vorgeschrieben werden können.

Spielende Kinder

Lärmbelästigung SpielplatzGeräuschbeeinträchtigungen durch spielende Kinder müssen die Mitbewohner hinnehmen. Die Gerichte erwarten hier sogar „eine erhöhte Toleranz“ vonseiten der Nachbarn.

Dies gilt insbesondere bei Babygeschrei, Spielgeräuschen, Lachen, Türen schlagen, Trampeln, Rennen usw. – die in einem gewissen Rahmen akzeptiert werden müssen.

Dies ist jedoch kein umfassender Freibrief für jegliche Lautstärke rund um die Uhr. So müssen Kinder nicht vom Bett springen oder in der Wohnung Fußball spielen. Im Zweifelsfall sollten Sie hierzu Ihren ansässigen Mieterverein um Rat fragen.

Lärm auf dem Spielplatz

Spielplätze sind zum Spielen da – auch hier müssen die Anwohner grundsätzlich eine höhere Toleranzbereitschaft zeigen. Kommt es in Einzelfällen zu gravierenden Lärmbelästigungen, so kann die Nutzung des Spielplatzes zeitlich eingeschränkt oder die Art der Nutzung des Spielplatzes geregelt werden.

Falls kein Spielplatz vorhanden ist, dürfen die Kinder auch im Innenhof oder im Garten des Mietshauses spielen. Fußballspielen ist ebenfalls erlaubt – auch dann, wenn der Ball immer wieder über den Zaun des Nachbarns fliegt. Die Nachbarn können den Kindern aber untersagen, ungefragt das eigene Grundstück zu betreten. Aber sie müssen dem „freundlich klingelnden Nachbarjungen“ den Ball wieder aushändigen.

Haushaltsgeräte

Außerhalb der Ruhezeiten und vor 22.00 Uhr dürfen Haushaltsgeräte jederzeit in der Wohnung genutzt werden. Das gilt auch für Staubsauger oder andere Geräte, die Lärm und Geräusche verursachen.

Baden, Duschen, Wäschewaschen

Niemand darf Ihnen verbieten, in Ihren eigenen vier Wänden zu baden oder zu duschen. Diese beiden Tätigkeiten dürfen Sie sogar nach 22.00 Uhr ausüben. Mietvertragsklauseln oder Regelungen in der Hausordnung, wonach „nächtliches Baden“ verboten ist, ist rechtlich unzulässig. Das OLG Düsseldorf hat jedoch nächtliches Duschen auf maximal 30 Minuten begrenzt.

Außerdem können Sie jederzeit eine Waschmaschine in der Wohnung aufstellen und außerhalb der Ruhezeiten betreiben – dies gilt auch für das Wochenende.

Müllcontainer

Müllcontainer und Abfallsammelbehälter dürfen nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt oder geleert werden.

Diese Informationen entstammen Quellen des Deutschen Mieterbundes. Falls Sie zusätzliche Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren örtlichen Mieterverein.

Heiko Diadesopulus