Arbeitszimmer (Büro zuhause) steuerlich absetzen

Viele Menschen üben gewerbliche Tätigkeiten zuhause in einem Arbeitszimmer (Büro) aus. Jedoch wissen einige nicht, dass man das Arbeitszimmer (Büro) in der eigenen Wohnung auch steuerlich absetzen kann. Hier finden Sie die wichtigsten Kriterien zur steuerlichen Anerkennung Ihres Arbeitsplatzes im eigenen Heim.

Angemerkt sei, dass die folgenden Recherchen dem Stand Juli 2015 entsprechen. Da sich die Gesetzeslage jederzeit ändern kann, gebe ich keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Voraussetzung: Erlaubnis des Vermieters zur Nutzung eines Arbeitszimmers / Büros

Arbeitszimmer Büro steuerlich absetzenWer bei sich zuhause – egal ob in einer Wohnung oder Haus – ein Arbeitszimmer oder Büro gewerblich nutzen will, sollte dies mit dem Vermieter abklären. Denn ein "normaler" Mietvertrag beinhaltet nur die private Nutzung von Wohnraum, d. h., es bedarf einer expliziten (am besten schriftlichen) Zustimmung des Vermieters, um die Wohnung ganz oder teilweise gewerblich nutzen zu dürfen.

Tun Sie dies nicht, könnten Sie gekündigt werden, da im Mietvertrag die Wohnungsnutzung nur einen "privaten Gebrauch" aber keinen gewerblichen – beispielsweise keinen Kundenverkehr o. ä. – einschließt.

Wenn Sie Genaueres wissen wollen, wann und wie der Vermieter eine teilgewerbliche Nutzung von Wohnraum erlauben oder verbieten kann, finden Sie im Artikel "Mietrecht: Wenn die Wohnung zum Arbeitsplatz wird" detaillierte Informationen zu diesem Thema.

Welche Kriterien sind für ein Arbeitszimmer / Büro wichtig?

Damit das Finanzamt ein Zimmer als Arbeitszimmer oder Büro anerkennt, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Im Idealfall sollte das Arbeitszimmer oder Büro zuhause den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit bilden. Hier ist der inhaltliche, qualitative Schwerpunkt sämtlicher Tätigkeiten, die Sie im Arbeitszimmer / Büro ausüben, ausschlaggebend. Wer also beispielsweise übers Internet am PC seine Haupttätigkeit verrichtet, nutzt sein Büro oder Arbeitsraum als Mittelpunkt seiner Tätigkeit.

Falls Sie mehrere Arbeitsorte haben – z. B. einen Büroplatz in einer Firma und das Arbeitszimmer zuhause – müssen Sie mehr als die Hälfte der Arbeitszeit zuhause verbringen, damit man von einem "Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit" sprechen kann. Ausnahmen sind Lehrer (z. B. Hochschullehrer), welchen gewöhnlich kein Arbeitszimmer zuhause zugestanden wird.

Arbeitszimmer Büro steuerlich absetzen KriterienFalls Sie mehrere unterschiedliche Berufe nebeneinander ausführen, prüft das Finanzamt, ob für jede Tätigkeit ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies ist dann der Fall, wenn Sie beispielsweise zusätzlich einen anderen "außerhäuslichen" Arbeitsplatz jederzeit dienstlich, d. h. für alle erforderlichen Büroarbeiten, nutzen könn(t)en.

Das Arbeitszimmer oder Büro zuhause muss idealerweise durch eine eigene Tür vom Rest der Wohnung abgetrennt sein, d. h. ein eigener Raum mit separatem Zugang. Problematisch könnten damit Durchgangsräume oder Flure etc. sein, oder wenn die Wohnung – ohne die Möglichkeit einer privaten Nutzung des "Arbeitszimmers" – für das Leben darin zu klein ist.

Weiterhin muss das Büro oder Arbeitszimmer zuhause auf den Zweck der gewerblichen Tätigkeit hin eingerichtet sein, d. h., es muss klar erkennbar sein, dass es sich um ein Arbeitszimmer (und nicht um ein "Wohnzimmer mit Schreibecke") handelt. Hier dürfen also nur Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte vorzufinden sein, die man auch für seine gewerbliche Tätigkeit braucht.

Als Faustregel lässt sich festhalten, dass ein Arbeitszimmer nur zu maximal 10% "privat" genutzt werden darf.

Richten Sie das Arbeitszimmer also immer so ein, dass Sie keine bzw. nur möglichst wenig "private" Gegenstände darin aufbewahren. Falls Sie durch einen Finanzbeamten geprüft werden, wird sich dieser auf Indizien stützen, d. h. die gesamten räumlichen Verhältnisse, Einrichtungsgegenstände und deren Zweck einschätzen.

Welche Kosten des Arbeitszimmers / Büro kann ich absetzen?

Arbeitszimmer Büro steuerlich absetzen KostenBei einem Arbeitszimmer oder Büro innerhalb einer Wohnung können immer nur die anteiligen Kosten beim Finanzamt als Ausgaben oder Werbekosten geltend gemacht werden. Arbeitnehmer können die Kosten für das heimische Arbeitszimmer als Werbekosten – Selbstständige als Betriebsausgaben angeben.

Rechenbeispiel: Nimmt das Arbeitszimmer beispielsweise von der Fläche her nur 10% der gesamten Wohnfläche ein, können Sie auch nur 10% der Mietkosten als "Büromiete" ansetzen. Neben der Miete können aber auch noch folgende Posten abgerechnet werden:

  • Mietkostenanteil
  • Wasser und Stromkosten
  • Reinigungskosten (z. B. durch eine Putzfrau)
  • Renovierungskosten (z. B. Tapete, Lampen, Gardinen, Teppich etc.)
  • Einrichtungskosten (z. B. Schreibtisch, Lampen, Drucker, Schränke, Regale etc.)
  • Grundsteuer, Schornsteinfeger, Müllabfuhr, Gebäudeversicherung, Gebäudeabschreibung etc.
  • Schuldzinsen – z. B. für Kredite zur Anschaffung, Reparatur oder Herstellung des Gebäudes
  • Anteil an Telefonkosten / Internetkosten

Luxusgegenstände – beispielsweise ein teures Gemälde, Statue und sonstige Kunstgegenstände, die lediglich zur Ausschmückung des Raumes dienen, werden gewöhnlich nicht anerkannt.

Die Obergrenze für ein häusliches Arbeitszimmer / Büro liegt bei 1250,– Euro pro Jahr – unabhängig davon, wie viele Menschen es nutzen. Falls zwei oder mehr Personen das Arbeitszimmer nutzen, kann dieser Höchstbetrag untereinander aufgeteilt werden.

Unklar ist rechtlich noch, ob auch andere Räume – z. B. Flur, Toilette, Küche – künftig in die Abrechnung einbezogen werden dürfen. Momentan ist das nicht der Fall – aber es stehen einige Urteile noch aus. Dies mit der Begründung, dass man bei einem außerhäuslich angemieteten Büro solche Kosten schließlich auch tragen muss – bzw. diese anerkannt werden.

Falls Sie noch detailliertere Informationen wünschen, empfehle ich den Artikel "Häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen", der auch noch viele "Spezialfälle" beschreibt und erläutert.

Viel Erfolg beim Absetzen Ihres häuslichen Arbeitszimmers / Büros!

Tony Kühn