Internetrecht 2007: Newsletter und E-Mails müssen Pflichtangaben enthalten

Seit dem Januar 2007 ist ein neues Gesetz – „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) – in Kraft getreten, welches besagt, daß künftig jedes Unternehmen seine geschäftlichen Korrespondenzen mit „Pflichtangaben“ versehen muß. Betroffen von dieser Regelung sind alle deutschen Kaufleute und deren Angestellte, vom Einzelkaufmann über Personengesellschaften bis hin zu Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer Größe. Deshalb betrifft diese Regelung auch Betreiber von kommerziellen Webseiten – also jeden Webseiten-Betreiber, der über seine Webseite Einkünfte erzielt.

Oft wird von Webmastern übersehen, daß auch geringfügige Einkünfte – z.B. über Affiliate-Programme oder Google Adsens – eine Webseite bereits als „kommerziell“ ausweisen. In anderen Worten – auch Betreiber von „kleineren Webpräsenzen“ müssen künftig alle E-Mails, Newsletter oder sonstige geschäftliche Korrespondenzen mit Pflichtangaben versehen. Wer diese „Pflichtangaben“ vergißt, läuft Gefahr von Konkurrenten oder abmahnwütigen Anwälten zur Kasse gebeten zu werden.

Etwas im Dunkeln bleibt jedoch die Frage, welche Pflichtangaben bei welcher Rechtsform für Webmaster nötig sind. Der informativste Artikel (den ich zu diesem Thema bislang gefunden habe), stammt von der Webseite – „Computerwoche.de – Strafe für Mails ohne Pflichtangaben“ – und enthält wenigstens einige Angaben, wie dieses neue Gesetz auszulegen ist. Es wird darauf hingewiesen, daß mindestens der Firmenname mit Rechtsform, der Ort der Handelsniederlassung, das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer erwähnt werden müssen. Solche allgemeinen Angaben dürften jedoch für die meisten Webmaster zu schwammig formuliert sein, um zu entscheiden, ob im Einzelfall alle relevanten Informationen berücksichtigt wurden.

Verstehen Sie diesen Tipp bitte als Hinweis auf eine neue Rechtslage, die wieder einmal dazu geeignet sein könnte, unliebsame „Abmahnwellen“ zu provozieren. Dies auch deshalb, da sich der Gesetzgeber bislang keine große Mühe gemacht hat, alle Betroffenen frühzeitig und umfassend zu informieren. Von daher ist für Webmaster eine gegenseitige „Hilfe zu Selbsthilfe“ gefragt, was in diesem Fall bedeutet, sich gegenseitig gute Informationsquellen zu diesem Thema zur Verfügung zu stellen.

Daher bitte ich Sie, diesem Tipp – in der Kommentarfunktion – informative Links anzufügen, die es Webmastern erlauben sich über dieses Thema genauer zu informieren. Helfen Sie mit, damit ehrlichen Webmaster durch gezielte Informationen Abmahnwellen vermeiden können!

Aris Rommel