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Für viele Webmaster ist die Rechtslage im Internet vergleichbar mit einem unübersichtlichen "Regel-Dschungel", bei dem selbst gelernte Juristen und Gerichte Probleme haben, verbindliche Rechtsauskünfte zu geben. Um den Paragraphen-Wald etwas zu lichten, habe ich mich bemüht eine kleine Übersicht mit den wichtigsten Punkten für Webmaster zusammenzustellen, so daß Sie überprüfen können, ob Sie bei Ihrer Webpräsenz diese Eckpunkte berücksichtigt haben. Ich gebe jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. Sie entsprechen lediglich meinem eigenen Kenntnisstand vom November 2006, wobei Sie berücksichtigen sollten, daß sich die Rechtslage jederzeit ändern kann.
Falls durch diese Übersicht Fragen hinsichtlich Ihrer Webpräsenz auftreten, kann ich nur empfehlen, einen spezialisierten Rechtsanwalt (für Internetrecht) aufzusuchen. Bitte senden Sie keine Anfragen an uns, wir würden Sie nur an einen entsprechenden Anwalt verweisen. Folgender Überblick soll lediglich dazu dienen, sich im Groben zu vergewissern, ob nicht elementare rechtliche Vorgaben vergessen worden sind.
Ich würde Ihnen davon abraten grafische Elemente - oder gar das komplette Design - einer fremden Website zu übernehmen. Der Grund ist, daß die Gestaltung einer Website - oder auch einzelne Elemente (Bilder, Logo, Icons, Motto etc.) - als "Geschmacksmuster" geschützt werden können. Gerichte versuchen in Zweifelsfällen anhand der "Schöpfungshöhe" zu entscheiden, ob das komplette Design oder einzelne Elemente als Geschmacksmuster geschützt werden können. D.h. nur wenn sich Ihre Gestaltung deutlich vom Original unterscheidet, können Sie eine Abmahnung erfolgreich zurückweisen.
Falls Sie dennoch unbedingt von anderen abkupfern wollen, rate ich Ihnen zumindest einen Anwalt zu konsultieren bzw. wenigstens selbst zu recherchieren, ob die entsprechenden Elemente bereits geschützt wurden. Auf der Internetseite - DPINFO - gibt es die Möglichkeit unter der Rubrik "Patente und Geschmacksmuster" zu recherchieren.
Im Internet kann man, angefangen von Bildern, Filme, Texten oder Linksammlungen, eine ganze Menge finden, was auch für die eigene Website geeignet erscheint. Bedenken Sie jedoch, daß das Internet kein rechtsfreier Raum ist, sondern auch hier das Urheberrecht greift, egal ob es von Autoren explizit angegeben oder eingefordert wird. Sobald ein Urheber etwas auf seiner Website publiziert, ist es im Grunde schon urheberrechtlich geschützt. Daher sollte die Faustregel lauten, nur selbst gemachte Inhalte zu veröffentlichen.
Bei Bildern können freie Clipartsammlungen helfen oder Seiten, die explizit lizenzfreie Bilder anbieten. Wer kopiert, läuft Gefahr eine Abmahnung zu kassieren und hier bewegen sich die Preise zwischen einigen hundert Euro bis hin zu mehreren tausend Euro pro kopierten Inhalt (d.h. Bild, Text, Film etc.)!!! Wer fleißig kopiert, kann sich damit soweit verschulden, daß ihm kein Euro mehr bleibt. Da es mittlerweile auch professionelle Tools - wie Copyscape - gibt, wird für Urheber die Fahndung nach Kopien ihrer Inhalte immer einfacher. Falls Sie also kopierte Inhalte auf Ihrer Website veröffentlicht haben, sollten Sie diese so schnell wie möglich entfernen. Es ist nicht die Frage, ob man diese entdeckt, sondern wann dies der Fall ist.
Manche sind der Ansicht, daß es genügt im Disclaimer darauf hinzuweisen, daß man sich vom Inhalt der verlinkten Seiten distanziert bzw. für die Links nicht verantwortlich ist. Diese Ansicht ist falsch! Die eigene Verantwortlichkeit für Links endet nicht dadurch, daß man angibt, dafür nicht verantwortlich sein zu wollen. Jeder, der Links setzt, trägt dafür die Verantwortung. Dagegen hilft auch kein Disclaimer.
Anders sieht der Fall beispielsweise in Foren aus, bzw. auf Seiten, auf die User Links ohne Ihr Wissen setzen können. Hier werden Sie normalerweise nur zur Rechenschaft gezogen, wenn Sie trotz Ihres Wissens darüber, daß ein solcher Link existiert, nicht umgehend reagieren. Aber auch hier kann das Gericht prüfen, ob es für den Webmaster im Einzelfall zumutbar ist, seiner "Prüfungspflicht" nachzukommen bzw. ob seine "Prüfungspflicht" auf diesen Fall anwendbar ist. Hat der Linksetzer keine Kenntnis vom verbotenen Inhalt der verlinkten Seite, dann kann er nur haftbar gemacht werden, wenn es für ihn "auf der Hand lag", daß die Seite rechtswidrige Inhalte aufweist.
Natürlich ist hier die Preisfrage, was alles unter "rechtswidrige" Webseiten fällt. Problematisch sind auf jeden Fall Pornoseiten - oder allgemein Seiten mit Adult-Content - Seiten mit rechtsradikalem Inhalt, gewaltverherrlichende Seiten, oder Seiten, die zu rechtswidrigen Handlungen auffordern. An Ihrer Stelle wäre ich mit der Auslegung - was unter "rechtswidrig" fallen könnte - sehr großzügig, denn lieber verlinken Sie eine zweifelhafte Seite zuwenig, als zuviel.
Grundsätzlich immer dann, wenn der Newsletter nicht explizit vom Empfänger angefordert wurde. Viele Webmaster versuchen sich deshalb durch ein "Double-Opt-In" Verfahren abzusichern. Darunter versteht man die gängige Praxis, daß ein neuer User erst dann einen Newsletter, Forenzugang etc. bekommt, wenn er über einen Aktivierungslink seine Anmeldung bestätigt. Damit soll sichergestellt werden, daß nur der Inhaber der E-Mail-Adresse sich selbst anmelden kann bzw. diese Adresse nicht von Fremden dazu mißbraucht wird, sich mit falschen Daten einzuloggen.
Aber auch diese Praxis hat einen Haken, denn es gibt bereits Spamer, die vorgeben, daß man sich unter der E-Mail-Adresse XY bei Ihnen angemeldet hat, um so ihre Werbung loszuwerden. Es gibt bereits Gerichte, die diese einmalige Anfrage als Spam bewerten, wenn diese "Bestätigungs-E-Mail" Werbung enthält, die nicht explizit vom Besitzer der E-Mail-Adresse veranlaßt wurde. Von daher ist es ratsam, die Bestätigungs-E-Mail völlig werbefrei zu halten, damit man nicht aus Versehen in diese Falle stolpert. Trotz dieser Lücke gilt das "Double-Opt-In" Verfahren als sicherste Methode für Webmaster zu vermeiden "versehentlich" Spam zu versenden.
Nein, das dürfen Sie nicht. Auch in Foren können falsche Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder rechtswidrige Äußerungen rechtlich verfolgt werden. Unter "Tatsachenbehauptungen" zählen alle Aussagen, die bewiesen oder widerlegt werden können. Unter Schmähkritik versteht man Äußerungen, die keinen Sachbezug mehr haben und damit lediglich "der Herabsetzung des Betroffenen" dienen. Allerdings wird es immer eine Frage der Auslegung sein, wann die kritische Grenze beim Posten überschritten wurde und wann nicht.
Als Webmaster - oder Forenmoderator - sei die Faustregel angemerkt, daß man zweifelhafte Beiträge spätestens dann löschen oder sperren sollte, wenn sich ein Betroffener bei Ihnen meldet und versucht plausibel zu begründen, daß hier ein rechtlicher Verstoß vorliegt. Dabei ist man als Moderator bislang nicht verpflichtet, alle Einträge selbst zu prüfen. Spätestens nach der Kenntnis eines problematischen Eintrags sollte man jedoch aktiv werden.
Als Faustregel kann man sagen - jede Seite, über die Einnahmen erzielt werden, ist kommerziell. Das gilt bereits dann, wenn man Bannerwerbung oder Adsense auf der eigenen Webseite schaltet. Nur Webseiten, bei denen es nicht möglich ist Einnahmen zu erzielen, fallen unter "Privat". Was ändert sich beim Wechsel von "Privat" zu "Kommerziell"? Auf jeden Fall muß das Impressum entsprechend angepaßt werden, da nun eine Anbieterkennzeichnung Pflicht ist (siehe hierzu auch Punkt 7)
Wie Sie das Impressum auf Ihre Webseite anpassen müssen, hängt von der Art der Webseite ab. Mehr Informationen finden Sie in den bereits veröffentlichten Artikel auf Philognosie:
Für diejenigen, die es ganz genau wissen wollen: "Orientierungshilfe Tele- und Mediendienste" (PDF)
Ja, das kann sie, beispielsweise dann, wenn Sie für Online-Casinos oder Pornoseiten werben. Besonders brisant sind dabei Werbeformen, bei denen Sie als Webmaster keinen Einfluß auf die angezeigte Werbung haben. Betreiber von kommerziellen Seiten müssen außerdem bei der Werbung das Urheber- und Markenrecht beachten.
Damit kann man als Faustregel formulieren, niemals Werbung zu schalten, die man nicht selbst aussuchen kann. Als einzige Ausnahme von dieser Regel sehe ich das Werbeprogramm von Google Adsense, das ja bekanntlich kontextsensitiv ausgewählt und eingeblendet wird. Aber hier sorgt Google selbst dafür, daß keine problematischen Inhalte angezeigt werden.
Ja, das können Sie, wenn Sie bei der Wahl keine Marken oder Patentrechte verletzen. Hier kann sich schon eine Namensähnlichkeit problematisch auswirken. Wenn Sie z.B. den Namen "New Aeon" wählen, könnte die Firma "Aeon" unter Umständen markenrechtliche Einsprüche erheben.
Relativ unproblematisch sind reine Fantasienamen - z.B. Philognosie - oder gängige Begriffe aus der Alltagssprache "meine-bastelseite-online" etc.. Vor allem Begriffe aus dem alltäglichen Sprachgebrauch lassen sich nicht oder nur sehr schwer schützen, sonst käme jemand auf die Idee den Begriff "basteln" zu schützen, um damit jeden abzumahnen, der diesen Begriff ohne explizite Einwilligung des Markeninhabers gebraucht.
Falls Sie einen Domainnamen nehmen wollen, von dem Sie sich nicht sicher sind, ob er bereits geschützt ist, dann können Sie auf der Webseite "DPINFO" unter der Rubrik "Marken" recherchieren.
10.1. Achten Sie auf ein korrekt formuliertes Widerrufsrecht!
Problematisch ist meist das "Widerrufsrecht", welches Verbrauchern beim Abschluß von Fernabsatzverträgen zugestanden wird. Grundsätzlich sieht das Gesetz zwar ein Widerrufsrecht von mindestens 14 Tagen vor, dies gilt aber nur unter bestimmten Bedingungen! Diese 14 Tage gelten nur dann, wenn der Kunde vor Vertragsabschluß schriftlich per E-Mail, Fax oder Post informiert wurde. Es reicht nicht aus, die Widerrufsbelehrung lediglich passiv auf der Webseite zu veröffentlichen!Das ist beispielsweise bei eBay der Fall, da es dort schon aus rein technischen Gründen unmöglich ist, den Kunden vorher schriftlich zu informieren - man kennt den Kunden ja erst nach Abschluß der Auktion. Wenn die Widerufsbelehrung dem Kunden erst nach dem Vertragsabschluß per E-Mail, Fax oder Post zugestellt wird, gilt eine Frist von mindestens einem Monat! Falls Sie dem Kunden eine falsche - oder keine - Widerrufsbelehrung haben zukommen lassen, dann gibt es diese nicht, d.h. der Kunde könnte auch nach zwei Jahren noch Ihre Produkte zurücksenden und sein Geld zurückverlangen - dies freilich nur unter Abzug eines angemessenen Wertersatzes.
10.2. AGBs dürfen keine unwirksamen Klauseln enthalten!
Weiterhin verdienen vor allem die AGBs Ihre besondere Aufmerksamkeit. Hier kann bereits eine unwirksame Klausel zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen! Dabei ist es für "Nicht-Juristen" fast unmöglich die AGB so zu formulieren, daß ein Anwalt darin keine Formfehler oder ähnliches entdeckt. Verzichten Sie deshalb auf "Handarbeit", selbst dann, wenn Sie gültige AGBs anderer Online-Shops verwenden. Eine unwirksame Klausel kann sich immer leicht einschleichen. Daher lohnt sich der Weg zum Anwalt, der AGBs rechtlich und "wasserdicht" formulieren kann.
10.3. Achten Sie auf vollständige Preisangaben Ihrer Artikel!
Online-Shops müssen besondere Vorgaben bei den Preisangaben berücksichtigen. Neben dem Preis sollte auch angegeben werden, ob darin eine Umsatzsteuer enthalten ist und welche Versandkosten anfallen. Als Faustregel gilt, daß der Kunde sich immer darüber im Klaren sein sollte, welchen Preis, Umsatzsteuer und Versandkosten ihn erwarten. Wie Sie diese Angaben rechtlich korrekt in Ihrem Shop angeben, sollten Sie am besten wieder mit einem entsprechend spezialisierten Anwalt klären.
Damit bin ich am Ende dieser kleinen Übersicht für Webmaster angelangt. Ich hoffe es waren Informationen dabei, die Sie zur Gestaltung einer rechtlich korrekten Webseite nutzen können. Wir können nur Hinweise geben, die Ihnen helfen die gröbsten Lücken zu entdecken. Im Zweifelsfall kann letztlich nur ein Anwalt helfen.
Viel Erfolg!
Wert 4 |
Thema: 4.3 | Information: 3.8 | Verständlichkeit: 4 |
| Stimmen: 4 | Legende: 5: super - bis 1: erträglich |
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